Anlässlich der Senatsanhörung

Das Hamburger Bündnis gegen Berufsverbote erklärt anlässlich der Senatsanhörung über das geplante „Gesetz zum Schutz des öffentlichen Dienstes vor verfassungsfeindlichen Einflüssen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (Drucksache 23/1870)“:

Die Neufassung der Merkblätter und Erklärungen im Rahmen der Einstellung1 des Personalamtes und der Kanzlei der Universität Hamburg2 der Freien und Hansestadt Hamburg noch vor der geplanten Verabschiedung des neuen Verfassungsschutzgesetzes stellt einen schwerenRechtsbruch der Verwaltung gegenüber dem Grundgesetz und der daraus abgeleiteten Gesetze dar, und zwar formal und inhaltlich. Die Gesetzesvorlage, auf die sich die o.g. Schreiben beziehen, stellt ebenfalls einen Verfassungsbruch dar, wie im Folgenden dargelegt. Daher sind diese Schreiben und die Gesetzesvorlage zurückzuziehen und die VerfasserInnen zur Verantwortung zu ziehen.

Nach dem Rechtsstaatsprinzip und konkret der Gesetzesbindung der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 1 Abs. 3 GG) ist die Verwaltung an Gesetz3 und Grundrechte4 gebunden; daraus folgt, dass Verfahren rechtmäßig und fair ablaufen müssen5.
Entsprechend dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG und AGG §1,2,3,6,7,9,11,12,15,16,17,18,22,24) müssen Entscheidungen willkürfrei sein und dürfen Gleiches nicht ungerechtfertigt ungleich behandeln. (…)
Das Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) schließt außerdem ein, dass Verwaltungsverfahren ausreichend transparent sein müssen, um gerichtlichen Rechtsschutz überhaupt zu ermöglichen.6

Aus der Gesetzesvorlage ergibt sich eine verfassungswidrige und gegen die Strafprozessordnung gerichtete Beweislastumkehr7 und stellt einen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung durch Vorverurteilung dar8.

Der Verweis auf Verfassungsschutzberichte ist irrelevant, da auch dort keine Gerichtsfesten Beweise, sondern politische Einschätzungen gegenüber der vorgesetzten Behörde vorgenommen werden. Die Verfassungsschutzbehörde ist ein politisches Instrument der Exekutive. Politische Einschätzungen stellen aber keine gültige Rechtsgrundlage für die Ablehnung oder Zulassung zum Öffentlichen Dienst dar9. Die politischen Einschätzungen z.B. im Bericht der Hamburgischen Verfassungsschutzbehörde von 2024 widerspricht in vielen Teilen den o.g, Gesetzen und unserer Verfassung10.

Wir fordern Senat und Bürgerschaft auf, diesen Gesetzentwurf zurückzuziehen bzw. abzulehnen.


  1. VL PA Rundschreiben vom 15.12, 2025. ↩︎
  2. Informationsschreiben an die Personalräte – Einführung der Regelanfrage beim Landesamt für Verfassungsschutz v. 26.01.2026. ↩︎
  3. Daher dürfen Verwaltungsvorschriften vor der Verabschiedung eines entsprechenden Gesetzes auch nicht im Vorwege erstellt werden, so, als sei das Gesetz schon verabschiedet. ↩︎
  4. Siehe Anm. 3. ↩︎
  5. Das geplante Gesetz und die im Vorwege erstellten o.g. Merkblätter und Rundschreiben widersprechen im Übrigen auch dem ILO-Übereinkommen v. 1958 und entsprechend Art.25 GG und der EU-Richtlinie 2000/78/EG v. 27.11.2000; vgl. hierzu auch den Überprüfungsbericht der ILO – auf deutsch: https://berufsverbote.de/tl_files/ILO/ILO-Bericht1987.pdf ↩︎
  6. Vgl. Rainer Mühlhoff, Künstliche Intelligenz und der neue Faschismus, Ditzingen (Reclam) 2025, 41 (E-Book-Ausgabe) ↩︎
  7. Vgl. (vgl. §§ 152, 244 Abs. 2 StPO); Vgl. Volk/Engländer, Grundkurs StPO, 8. Aufl. 2013, § 18 Rn. 2. ↩︎
  8. Dieser Grundsatz ergibt sich nach einhelliger Auffassung aus dem Rechtsstaatsprinzip des Artikel 20 Abs. 3 GG, Artikel 28 Abs.1 GG in Verbindung mit Artikel 6 der EMRK (Europäischen Menschenrechtskonvention); Zudem findet die Unschuldsvermutung auch in Artikel 11 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte ihre Grundlage. ↩︎
  9. Vgl. hierzu Jürgen Habermas: „Lieber sollte man allen Lehrern und Hochschullehrern die Beamteneigenschaft nehmen, als dass auch nur ein einziger richterlichen Gesinnungsprüfungen unterworfen würde, die für alle Beteiligten ebenso lächerlich wie unwürdig sind.“ aus Jürgen Habermas, Schreiben v. 04.11.1975 an Rechtsanwalt H.E. Schmitt-Lermann im Zusammenhang mit dem Berufsverbotsfall Inge Bierlein. ↩︎
  10. Vgl. Anmerkung 5, 6 und 7; vgl. z.B. die Ausführungen im o.g. Verfassungsschutzbericht 2024, 63 ff. insbes. 83 f, die an die entspr. Vorgänge um den sog. Radikalenerlass v. 1972 erinnern. Dabei werden zentrale Begriffe ahistorisch und aus dem Zusammenhang zitiert und zudem auch inhaltlich nicht verstanden (wie z.B. der Begriff „Diktatur des Proletariat“). Auch der Sammelbegriff Marxismus-Leninismus / Marxismus (S. 87, 89, 96) wird ohne historisch-philosphische Kenntnisse und kontextlos verwendet. Übrigens: Band 1 des Kapital v. Karl Marx und das „Kommunistische Manifest“ gehören laut UNESCO zum Weltdokumentenerbe: https://www.unesco.de/staette/schriften-von-karl-marx-das-manifest-der-kommunistischen-partei-1848-und-das-kapital-erster-band-1867/ ↩︎